Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Verkäufe und Lieferungen der RINGSPANN Austria GmbH an Unternehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 Konsumentenschutzgesetz erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Lieferbedingungen“). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragsverhältnisses gültige Fassung der Lieferbedingungen. Der Besteller erkennt die Lieferbedingungen durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben


2. Angebot und Vertragsabschluss

Für den Umfang und die Art der Lieferung sind ausschließlich unsere Angebots- und Bestätigungsschreiben maßgebend. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung der Bestellung nur verbindlich, sofern wir dies schriftlich bestätigt haben. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugängig gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

Der Besteller gewährleistet, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen keine Rechte Dritter verletzen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob wir im Falle der Herstellung aufgrund uns vorgelegter Ausführungszeichnungen Rechte Dritter verletzen. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung von Rechten durch von ihm vorgelegte Ausführungs-zeichnungen frei. Werkstatt- oder Einzelteilzeichnungen werden von uns nur geliefert, wenn dies bei Bestellung vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.


3. Preise und Lieferbedingungen

Die Preise gelten ab Werk und schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht sowie Porto nicht ein. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

Die Lieferung erfolgt ab Werk.


4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung zu erfolgen. Reparaturen und sonstige Dienst- oder Werkleistungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für etwaige Zurückbehaltungsrechte. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleiben die Rechte des Bestellers unberührt.

Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, werden unabhängig von seiner Verantwortlichkeit (§ 456 UGB) Zinsen in Höhe von neun (9) %-Punkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendma-chung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.


5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich Zinsen und Kosten vor. Der Bestel-ler darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rückforderung des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns soweit gesetzlich zulässig vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Werden unsere Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass wir und der Besteller anteilmäßig (nach dem Wert unserer Waren und dem Wert der anderen Gegenstände) Miteigentum erwerben und der Besteller die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Uns kommt unbeschadet aller sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche das Wahlrecht nach § 415 ABGB zu.

Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers betreffend die Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmend die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen mit einem Buchvermerk zu versehen. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem dritten Erwerber der Vorbehaltsware bekannt zu geben.

Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber uns in Verzug ist; im Fall des Widerrufs sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Republik Österreich, wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.


6. Lieferzeit

Die Lieferzeit und Liefertermine gelten als annähernd und sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt zu laufen, sobald sämtliche technische Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile in allen Dingen des Geschäftes einiggehen.

Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, z.B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferungen unserer Unterlieferanten, Ausschuss in unserem Betrieb oder beim Unterlieferanten, Naturkatastrophen oder Pandemien sowie höhere Gewalt, entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur Lieferung bzw. Leistung. Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung.

Aufträge, deren Auslieferung sich auf mehrere Lieferraten erstreckt, werden von uns nur akzeptiert, wenn für jede Lieferrate ein Abnahmetermin vom Besteller angegeben wird und der Gesamtzeitraum für die Auslieferung des Auftrages neun (9) Monate nicht überschreitet. Bei Ablauf der vereinbarten neun (9) Monate sind wir berechtigt, dem Besteller die Gesamt-Restmenge ohne Ankündigung zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Besteller mit der Abnahme der vorangegangenen Lieferraten in Verzug ist.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte und Rechtsfolgen berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Wir können aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.


7. Haftung für Mängel der Lieferung

Die Beschaffenheit des Liefergegenstand bemisst sich ausschließlich nach den Leistungsdaten und Abmessungen gemäß Katalog. Im Falle von Spezialanfertigungen für den Besteller bemisst sich die vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich nach der vom Besteller freigegebenen Konstruktionszeichnung.

Wir behalten uns das Recht vor, den Liefergegenstand im Hinblick auf seine Konstruktion, sein Material und/oder seine Ausführung geringfügig abzuändern, sofern dadurch die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird und der Liefergegenstand dennoch für den vereinbarten Vertragszweck eingesetzt werden kann. Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Ablieferung, schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Wir können vom Besteller verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zurückschickt.

Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt-, Versand- und Untersuchungskosten, verpflichtet.

Mängel werden wir nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweise kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes beseitigen. Der Besteller wird uns die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.

Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen: (i) bei natürlicher Abnutzung; (ii) wenn Schäden an den Liefergegenständen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintreten, insbesondere aufgrund unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder fehlerhafter Behandlung (z.B. übermäßige Beanspruchung); (iii) bei fehlerhafter Montage bzw. Installation durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte; (iv) bei Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder nicht geeigneter Ersatzteile; (v) bei der Durchführung ungeeigneter Reparaturmaßnahmen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte; oder (vi) bei der Durchführung von Änderungen oder Nacharbeiten ohne unsere Genehmigung.

Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht in den in Ziffer 8 (ii) genannten Fällen.


8. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz

Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:


  1. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften jedoch nicht für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden oder indirekte Schäden, es sei denn, die betreffende Pflicht dient gerade dem Schutz vor diesen Schäden. Wir haften ferner nicht für die Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten.

  2. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den jährlichen Bestellwert derjenigen Produkte beschränkt, die ursächlich für den betreffenden Schaden geworden sind.

  3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gelten sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.


Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen.


9. Rücktrittsrecht

Der Besteller hat nur dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir eine vom Besteller gesetzte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn sich die Lieferung infolge eines von uns zu vertretenden Umstandes verzögert und eine vom Besteller gesetzte, angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist oder wenn die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung unmöglich ist oder wenn ein nicht geringfügiger Mangel vorliegt.


10. Allgemeine Bestimmungen

Erfüllungsort und exklusiver Gerichtsstand ist Wiener Neustadt. Wir sind jedoch abweichend davon berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

Ist eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG/UN-K).


Stand: 16.11.2023

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